Das Hessische Umweltministerium hat im Januar 2019 Richtlinien für die Hege und Bejagung des Schalenwildes erlassen (Hessische Schalenwildrichtlinie). Die Richtlinien geben auch Abschussquoten für Rot-, Dam-, Muffel- und Skiawild vor. Ein wesentliches Anliegen ist, die seit Jahren großen Schäl- und Verbissschäden, die durch überhöhte Schalenwildbestände verursacht werden, einzudämmen. Vor diesem Hintergrund hat ein Regierungspräsidium als Obere Jagdbehörde gegenüber dem jagdausübungsberechtigten Forstamt, das im Hessischen Spessart den Jagdbezirk einer Hegegemeinschaft nutzt, Abschussfestsetzungen für das Jagdjahr 2019/20 getroffen. Danach sind 542 Stück Rotwild zur Strecke zu bringen. Damit ist die Hegegemeinschaft nicht einverstanden. Sie sieht in der festgesetzten Abschussquote einen Eingriff in die allein ihr obliegenden Aufgaben/Befugnisse. Die Hegegemeinschaft möchte deshalb, dass die Bejagungsvorgabe der Oberen Jagdbehörde außer Vollzug gesetzt wird. Das lehnt das VG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 20.11.2019 (10 L 3084/19.F) ab. Die Hegegemeinschaft habe keinen Anspruch auf Anwendung eigener Bejagungsrichtlinien. Die übermäßige Schälbelastung sei durch Gutachten plausibel dargelegt. Das Interesse des Jagdausübungsberechtigten sei nachrangig. In Anbetracht der stark gestiegenen Rotwildpopulation sei auch – entgegen der Annahme der Hegegemeinschaft – kein Zusammenbruch dieser Population zu befürchten.

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