Das BVerwG hatte (Urteil vom 28.11.2018, 6 C 4.18 = RdL 2019, 132 mit Anm. Hons ebenda) entschieden, dass sich die Berechtigung von Jägern zum Erwerb, Besitz und zur Führung von Jagdwaffen ohne Nachweis eines waffenrechtlichen Bedürfnisses nicht erstreckt auf Schalldämpfer. Nun hat der Bundesrat dem zuvor vom Bundestag beschlossenen sog. Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz zugestimmt. Danach dürfen Jäger Schalldämpfer für Langwaffen künftig allein gegen Vorlage des Jagdscheins ohne Voreintrag erwerben. Ein so erworbener Schalldämpfer muss bei der Waffenbehörde angemeldet werden. Verwendet werden dürfen sie nur für Waffen mit Zentralfeuermunition, nicht jedoch beim Einsatz von Randfeuerpatronen. Die Gesetzesnovelle lässt es im Übrigen zu, dass Jäger zukünftig Nachtzieltechniken verwenden. Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit eines Waffenträgers erfolgt eine Regelabfrage beim Verfassungsschutz.

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