Schlachtrinder werden in der Regel so exportiert, dass sie in der Europäischen Union gesammelt, dann von der sog. Sammelstelle in das Ausland verbracht werden. Für die innergemeinschaftliche Verbringung bedarf es eines amtstierärztlichen Gesundheitszeugnisses, dass die viehseuchenrechtlichen Anforderungen erfüllt sind. Dieses amtstierärztliche Zeugnis verweigerte der Amtsveterinär in Rheinland-Pfalz. Das VG Neustadt a.d. Weinstraße (5 L 294/19.NW) hat ihn mit Beschluss vom 19.03.2019 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, das sog. Vorlaufattest zu erteilen. Es sei – so das VG – unstreitig, dass die viehseuchenrechtlichen Anforderungen an die innergemeinschaftliche Verbringung vorliegen. Auf die Einwände des Amtsveterinärs komme es aus Rechtsgründen nicht an. Dieser hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass

– bei dem vorgesehenen Langzeittransport des tragenden Zuchtrindes nach Algerien (von der innergemeinschaftlichen Sammelstelle aus) mit hoher Wahrscheinlichkeit mit tierschutzwidrigen Praktiken zu rechnen sei,

– im Übrigen im Zielland Algerien regelmäßig betäubungslos geschlachtet würde.

Das VG ist der Meinung, darüber habe der Amtstierarzt bei der Ausstellung des Vorlaufattests nicht zu befinden. Seine Argumente beträfen allein den Weitertransport von der Sammelstelle zum Bestimmungsort in Algerien. Ob jener Weitertransport genehmigungsfähig sei, unterliege allein der Entscheidung der für den Ort der Sammelstelle zuständigen Amtsveterinäre.

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