Nahezu 1.500 Landwirtschaftsbetriebe haben sich in Baden-Württemberg zu der Bäuerlichen Erzeugergemeinschaft Schwäbisch Hall w.V. zusammengeschlossen. Die produzierten Schweine werden unter den Marken „Hohenloher Landschwein“ und „Hohenloher Weiderind“ vertrieben. Ein in der Region Hohenlohe ansässiges fleischverarbeitendes Unternehmen, das nicht Mitglied der Erzeugergemeinschaft ist, bot seine Fleischprodukte ebenfalls unter diesen Bezeichnungen an. Nachdem jenes fleischerzeugende Unternehmen der Unterlassungsaufforderung der Erzeugergemeinschaft nicht nachgekommen war, hat die Erzeugergemeinschaft Klage auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnungen, im Übrigen auf Auskunft und Schadensersatz erhoben. Damit hat sie vor dem LG Stuttgart zunächst keinen Erfolg gehabt. Nun setzt sie sich mit der Berufung vor dem OLG Stuttgart (Urteil vom 25.07.2019, 2 U 73/18) aber durch. Das OLG betont, dass Herkunftsangaben/beschreibende Bezeichnungen grundsätzlich auch von Personen verwendet werden dürften, die nicht Inhaber der Kollektivmarke oder Mitglied einer Vereinbarung seien, die die Kollektivmarke nutze. Dieser Grundsatz gälte aber dann nicht, wenn die Benutzung im Einzelfall gegen die guten Sitten bzw. die anständigen Gepflogenheiten in Handel und Gewerbe verstoße. So liege es im Streitfall. Der Beklagte verwende die Marken „Hohenloher Landschwein“ und „Hohenloher Weiderind“, ohne darauf hinzuweisen, dass er weder Mitglied der Erzeugergemeinschaft sei noch in Verbindung zu dieser stehe. Damit werde eine Verwechslungsgefahr begründet und der gute Ruf der beiden Kollektivmarken, den diese jedenfalls im Großraum Stuttgart genössen, in unlauterer Art und Weise ausgenutzt.

Agricola Verlag