Der Fahrer eines Liegefahrrads wollte auf einem Radweg zwei Pferde überholen. Dabei hielt er den erforderlichen Mindestabstand nicht ein. Dieser hätte nach Ansicht des LG Frankenthal (Urteil vom 05.06.2020, 4 O 10/19) im konkreten Fall mindestens eineinhalb bis zwei Meter betragen, während der Radfahrer lediglich einen Abstand von circa 40 Zentimetern hatte. Beim Überholen schlug eines der Pferde mit den Hufen aus und brachte den Radfahrer zum Stürzen. Er erlitt Prellungen, Schürfwunden und eine Verletzung an der Hand.

Obwohl die beiden Reiterinnen den Radweg verbotswidrig benutzt hatten, trifft den Radfahrer nach Auffassung des LG Frankenthal eine hälftige Mitschuld an seinen Verletzungen. In dem Urteil heißt es sinngemäß: Grundsätzlich greife zu Gunsten des Radfahrers die Tierhalterhaftung. Danach habe ein Tierhalter für sämtliche Schäden einzustehen, die das Tier verursacht. Die Tierhalterin hätte sich im konkreten Fall von der Haftung auch nicht entlasten können, da ihr bewusst gewesen sei, dass das Pferd auf dem nur für Radfahrer zugelassenen Radweg geritten wird. Gleichzeitig habe sich aber auch der Radfahrer falsch verhalten: Für Radfahrer gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zum Überholen auch dann, wenn sich – wie hier – verbotswidrig Pferde auf dem Radweg befinden. Da bei einem Pferd immer mit einer unvorhergesehenen Verhaltensweise gerechnet werden müsse, sei ein Sicherheitsabstand von einem Meter hier nicht ausreichend. Es hätte ein Abstand von wenigstens eineinhalb bis zwei Metern eingehalten werden müssen. Zudem habe sich der Radfahrer nicht mit den Reiterinnen über das Überholen verständigt, obwohl ihm dies unproblematisch möglich gewesen wäre.

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