Der Bau der Südtangente Cloppenburg, die die Innenstadt von Cloppenburg durch eine Verknüpfung der B 213 (E 233) und der L 836 entlasten soll, beschäftigt seit langem die Gerichte. Gestritten wird insbesondere darüber, ob dieses Straßenbauvorhaben enteignungsrechtlich über eine Unternehmensflurbereinigung verwirklicht werden darf. Ein Kläger, der als Eigentümer landwirtschaftlicher Grundstücke Teilnehmer des angeordneten Unternehmensflurbereinigungsverfahrens ist, bekämpft seit Jahren den Flurbereinigungsbeschluss, also den Beschluss, mit dem die Unternehmensflurbereinigung angeordnet wurde. Diese Anordnung erging bereits am 21.08.2012. In einem ersten Durchgang, in welchem der klagende Teilnehmer nach erfolglosem Widerspruchsbescheid die Verwaltungsgerichte angerufen hatte, war er 2015 vor dem Nds. OVG gescheitert (Urteil vom 20.10.2015, 15 KF 25/13). Das BVerwG hatte dann aber gegen diese Entscheidung des Lüneburger Flurbereinigungsgerichts zunächst die Revision zugelassen und späterhin mit Urteil vom 01.06.2017 (9 C 4.16; RdL 2017, 341) das Lüneburger Urteil vom 20.10.2015 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Flurbereinigungsgericht zurückverwiesen. Diese Entscheidung des BVerwG gründete maßgeblich auf der Erwägung, dass ein Unternehmensflurbereinigungsverfahren voraussetze, dass das Straßenbauvorhaben von einem dafür zuständigen Vorhabenträger geplant wurde und umgesetzt werden solle. Insoweit bestünden bei dem konkreten Vorhabenträger, nämlich der Stadt Cloppenburg, erhebliche Zweifel. Es sprächen insbesondere eine Reihe von Gründen dagegen, dass eine Gemeindestraße geplant sei; die Abmessungen der geplanten Südtangente und deren Lage im Straßennetz legten vielmehr die Annahme, das Vorhaben entspreche einer klassifizierten Straße, nämlich zumindest einer Kreisstraße. Am 02.02.2021 hat das Flurbereinigungsgericht nun erneut über die Klage entschieden. Es hat sie abgewiesen (Nds. OVG, Urteil vom 02.02.2021, 15 KF 37/17). Es bestünden, so das Flurbereinigungsgericht, nach erneuter Prüfung und Auswertung aller Planungsunterlagen keine schwerwiegenden Zweifel an der Zuständigkeit des Straßenbaulastträgers. Die Annahme, es werde eine Gemeindestraße geplant, und zwar konkret in Form einer Gemeindeverbindungsstraße, sei plausibel.

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