Ehegatten hatten sich in einem Berliner Testament zunächst einmal gegenseitig, dann ihren gemeinsamen Sohn zum Schlusserben eingesetzt. Eine Ersatzerbenbestellung für den Schlusserbfall unterblieb. Nun verstarb zunächst die Ehefrau, anschließend der Sohn unter Hinterlassung zweier Kinder. Der überlebende Ehemann errichtete ein neues Testament, in dem er seine Lebensgefährtin zur Erbin einsetzte. Nachdem auch der Ehemann verstorben war, vertraten die Enkelkinder die Auffassung, dass ihnen das Erbe des Großvaters zustehe. Das sieht das OLG Hamm in seinem Urteil vom 15.02.2019 (10 W 16/18) anders. Die Enkelkinder wären nur dann zu Erben berufen, wenn sie im Berliner Testament mit bindender Wirkung als Ersatzerben eingesetzt worden wären. Die Vermutung des Gesetzes (§ 2069 BGB), dass beim Vorversterben eines zum Erben eingesetzten Kindes dessen Kinder, im konkreten Fall also die Enkel, an seine Stelle treten, ändere daran nichts. Dadurch würde nämlich die Verfügungsbefugnis des überlebenden Ehegatten nicht eingeschränkt

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