Das LG München I hat mit Urteil vom 17.12.2020 (20 O 2974/19) entschieden, dass eine sog. Reitbeteiligung nicht von vornherein einen Schadensersatzanspruch aufgrund Tierhalterhaftung ausschließt. Dieser Entscheidung liegt folgender Fall zugrunde:

Die Beklagte ist Eigentümerin/Halterin einer Araber-Schimmelstute. Sie hatte der Klägerin eine sog. Reitbeteiligung eingeräumt. Im April 2018 war die Klägerin im Stall, um die Stute zu putzen. Während des Striegelns schlug die Stute plötzlich aus und verletzte die Klägerin am rechten Knie, so dass Kreuzband und Innenband rissen. Die Klägerin hat daraufhin die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Tierhalterhaftung auf Schadensersatz (Kosten der medizinischen Versorgung sowie der Haushaltsführung und Schmerzensgeld) in Höhe von insgesamt ca. 20.000,00 € in Anspruch genommen. Die Beklagte hat eingewandt: Die Klägerin habe den Unfall selbst verschuldet. Die Stute habe nämlich nur ausgeschlagen, weil die Klägerin beim Striegeln eine Bremse auf dem Pferd entdeckt und nach dieser geschlagen habe. Das habe das Pferd erschreckt. Im Übrigen bestehe, so die Beklagte weiter, zwischen ihr und der Klägerin ein Reitbeteiligungsvertrag, aus dem sich mittelbar ein Ausschluss der Tierhalterhaftung ergebe. Jedenfalls aber habe die Klägerin durch den Reitbeteiligungsvertrag die Aufsicht über das Pferd übernommen, so dass sie zumindest von daher einen Teil der Verantwortung für das Unfallgeschehen trage.

Das LG München I hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Über die Höhe soll entschieden werden, sobald das Urteil rechtskräftig ist.

Zur Begründung führt das LG München I aus, ein nicht ausdrücklich in einem Reitbeteiligungsvertrag geregelter Haftungsausschluss zwischen Pferdehalter und Reiter sei wegen der weitreichenden Konsequenzen nur im Ausnahmefall anzunehmen. Im konkreten Fall spreche gegen einen solchen Ausschluss im Übrigen der Umstand, dass die Parteien ausdrücklich vereinbart hatten, dass die Klägerin aufgrund ihrer Reitbeteiligung in die Haftpflichtversicherung der Pferdehalterin mit aufgenommen werde. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass im Reitbeteiligungsvertrag geregelt wurde, dass die Klägerin für das Risiko „Reiten“ eine Unfallversicherung abschließe. Der Abschluss einer solchen Unfallversicherung, so das LG, sei auch neben der Halterhaftung sinnvoll. Schließlich führt das LG nach Anhörung eines Sachverständigen aus, dass der von der Beklagten behauptete Geschehensablauf (Schlag nach der Bremse und Erschrecken des Pferdes) wenig wahrscheinlich sei. Der Schlag wäre nach der Darstellung der Beklagten auf die Kruppe der Stute erfolgt. Das Pferd habe jedoch mit der linken Hintergliedmaße schräg nach vorn getreten (und die Klägerin verletzt), was keine zu erwartende Reaktion des Tieres auf einen etwaigen Schlag auf die Kruppe sei. Deshalb spreche auch nichts für ein Mitverschulden der Klägerin/Reiterin.

Agricola Verlag