Ein bayerisches Landratsamt hat Landwirten auf einem im unbeplanten Außenbereich gelegenen Grundstück die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Änderung (Erweiterung) von zwei seit den 1990er Jahren bestehenden Masthähnchenställen sowie die Errichtung und den Betrieb von zwei neuen Masthähnchenställen erteilt. Damit werden im Ergebnis 144.600 Mastplätze pro Mastzyklus zugelassen. Der BUND Naturschutz Bayern hat gegen die Genehmigung Klage erhoben. Zuvor hatte er weil die Genehmigung unter Anordnung des Sofortvollzugs erteilt hat bereits in einem Eilverfahren beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage wieder herzustellen. Damit war er in erster Instanz (VG München) gescheitert, hatte dann aber in der Beschwerdeinstanz Erfolg (BayVGH, Beschluss vom 06.08.2018, 22 CS 18.1097 = RdL 2019, 62). Nun hat das VG München am 22.03.2019 (M 19 K 17.3738) über die Klage entschieden. Es hat die Genehmigung aufgehoben. Danach kann nun eine der größten Hähnchenmastanlagen in Bayern nicht umgesetzt werden. Zwar hat das VG München die Berufung gegen sein Urteil zugelassen. In der Berufungsinstanz, in der wiederum der BayVGH zu entscheiden haben wird, ist aber womöglich bereits eine gewisse Weichenstellung zu erkennen (aufgrund des vorgenannten Beschlusses des BayVGH im Eilverfahren).

Das VG München ist der Auffassung, dass die Hähnchenmastanlage bauplanungsrechtlich nicht privilegiert sei. Das ergäbe sich aus der Flächenbedarfsberechnung. In diese seien nämlich nicht nur sog. Energiefutterpflanzen (Mais und Weizen) einzubeziehen, sondern auch Eiweißfutterpflanzen. Diese Frage und die im Eilverfahren vom BayVGH bereits problematisierte Frage, ab welcher Laufzeit Pachtverträge in der Flächenbedarfsberechnung berücksichtigt werden dürfen, bleibt aber spannend. Mit der Zulassung der Berufung haben sowohl das Landratsamt als auch die Landwirte die Möglichkeit, nach etwaigem negativen Ausgang der Berufung zum BVerwG durchzustoßen, sei es aufgrund einer Revisionszulassung durch den BayVGH, sei es über eine Nichtzulassungsbeschwerde. So oder so wird es also möglich sein, das BVerwG mit der für die Praxis elementaren Frage zu beschäftigen, welche Laufzeit Landpachtverträge aufweisen müssen, damit sie als Futtergrundlage eines bauwilligen Betriebs anerkannt werden können.

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