Seit dem 28.01.2022 gilt in der EU ein geändertes Tierarzneimittelrecht. Das ist für den deutschen Gesetzgeber Veranlassung gewesen, das bislang einheitliche Arzneimittelgesetz aufzuspalten. In Deutschland gilt seit dem 28.01.2022 ein eigenständiges Tierarzneimittelgesetz. Es regelt (§ 50 Abs. 2 TAMG) u.a., dass Arzneimittel i.S.d. Arzneimittelgesetzes zwar auch noch bei Tieren angewendet werden dürfen, dies jedoch nur, wenn sie zuvor tierärztlich verschrieben wurden und die Anwendung gem. den tierärztlichen Vorgaben erfolgt. Darin liegt: Humanhomöopathika, die Arzneimittel i.S.d. Arzneimittelgesetzes sind und bleiben, können zukünftig von Tierheilpraktikern im Rahmen ihrer Therapiemaßnahmen nicht mehr eingesetzt werden.

Vor dem Hintergrund haben sich zwei Tierheilpraktikerinnen, die seit vielen Jahren hauptberuflich vor allem Hunde, Katzen und Pferde behandeln, beschwerdeführend an das BVerfG gewandt. Sie bestritten, so die Beschwerdeführerinnen, einen erheblichen Teil ihres Lebensunterhalts aus der Heilpraktikertätigkeit und arbeiteten therapeutisch ausschließlich oder fast ausschließlich homöopathisch. Weil sie durch das nun geänderte Arzneimittelrecht existenziell betroffen sein, so die Heilpraktikerinnen weiter, werde das BVerfG gebeten, das geänderte Tierarzneimittelrecht vorläufig außer Kraft zu setzen, so dass sie ihre angestammte Praxis zunächst fortsetzen könnten.

Das BVerfG hat die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Dazu hat es ausgeführt:

I. Die Verfassungsbeschwerden seien zwar weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die von den Beschwerdeführerinnen ausgeübte Tätigkeit als Tierheilpraktikerinnen unterfalle insbesondere dem Schutzbereich der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG. In Art. 12 Abs. 1 GG dürfe nur auf gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden. Der Eingriff müsse einem legitimen Zweck dienen und geeignet sowie erforderlich sein, diesen Zweck zu erreichen; ferner darf er die Grundrechtsträger nicht in unzumutbarer Weise belasten. Ob § 50 Abs. 2 TAMG diesen Anforderungen entspreche, bedürfe der Überprüfung im Verfassungsbeschwerdeverfahren.

II. Allerdings hätten die Beschwerdeführerinnen keine für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe von ganz besonderem Gewicht substantiiert dargelegt.

1. Werde die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, gälten dafür besonders hohe Hürden, weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstelle. Müssten die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssten sie, wenn beantragt wird, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, darüber hinaus ganz besonderes Gewicht haben. Insoweit sei von entscheidender Bedeutung, ob die Nachteile irreversibel oder auch nur sehr erschwert revidierbar sind oder ob sie in der Zeit zwischen dem In-Kraft-Treten eines Gesetzes und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache sehr schwer wiegen.

2. Die von den Beschwerdeführerinnen als Tierheilpraktikerinnen vorgetragenen Nachteile seien zwar gewichtig, genügten gemessen an diesen strengen Voraussetzungen für sich genommen jedoch nicht, um die Dringlichkeit einer Eilentscheidung gegen ein Gesetz zu begründen.

Die Beschwerdeführerinnen letgen nicht hinreichend dar, dass ihre in der begrenzten Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise eintretenden beruflichen Nachteile irreversibel oder auch nur sehr erschwert revidierbar sind oder sonst sehr schwer wiegen. Alle Beschwerdeführerinnen übten neben der Behandlung von Tieren mit Humanhomöopathika weitere Tätigkeiten aus, die sie auch bei Geltung der angegriffenen Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache fortführen können. Sie müssten daher die bisher ihre Lebensgrundlage bildende Tätigkeit bis zu einer Hauptsacheentscheidung nicht vollständig aufgeben und seien innerhalb dieses Zeitraums auch nicht zum Aufbau einer neuen, auf anderen beruflichen Voraussetzungen beruhenden Existenz gezwungen. Wirtschaftliche Nachteile, die Einzelnen durch den Vollzug eines Gesetzes entstehen, sind daneben grundsätzlich nicht geeignet, die Aussetzung der Anwendung von Normen zu begründen.

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