Ein eingetragener Verein, der sich u.a. für den Tierschutz bei Tiertransporten einsetzt, hatte bei der Aufsichtsbehörde Einsicht in deren Akten zu Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen bei Transporten von Puten zu einer Geflügelschlachterei beantragt. Die Behörde hatte diesen Akteneinsichtsantrag abgelehnt. Auf die Klage des Vereins hin hatte das VG Oldenburg die Behörde zur Gewährung der Akteneinsicht verpflichtet, und zwar aufgrund der Vorgaben des (Landes-)UIG. Dieses Urteil des VG hatte, wenn auch mit einer variierten, nämlich nunmehr auf das VIG gestützten Begründung die Billigung des Nds. OVG (Urteil vom 27.02.2018, 2 LC 58/17) gefunden. Das BVerwG hat nun mit einem am 13.05.2020 veröffentlichten Urteil vom 30.01.2020 (10 C 11.19) die Entscheidungen des VG und des OVG geändert (aufgehoben) und die Klage des Vereins abgewiesen. In der Entscheidung führt das BVerwG aus, dass das VIG keinen Anspruch auf Zugang zu Informationen zu Verstößen gegen tierschutzrechtliche Vorschriften gewähre. Auch das UIG begründe solche Ansprüche nicht; insbesondere beziehe sich das Merkmal der Umweltbestandteile in § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG nicht auf tierschutzrechtliche Belange.

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