In NRW beanstandete eine Tierschutzvereinigung die Sauenhaltung in einem Schweinemastbetrieb gegenüber der örtlichen Veterinärbehörde (Kreis Steinfurt). Die Sauen würden in zu kleinen Kastenständen gehalten. Der Kreis erteilte eine Zwischennachricht, wonach er das weitere Vorgehen mit dem zuständigen Landesministerium abstimmen werde. Die Tierschutzvereinigung beantragte, sie an dem

Verwaltungsverfahren zu beteiligen und ihr Einsicht in die Verwaltungsakten zu gewähren. Der Kreis lehnte den Antrag ab. Die Tierschutzvereinbarung blieb mit ihrer Klage vor dem VG Münster erfolglos. Nun hat das OVG NRW (Urteil vom 18.07.2019, 20 A 1165/16) die Berufung zurückgewiesen. Die Tierschutzvereinigung könne sich wegen der Akteneinsicht nicht auf das TierschutzVMG berufen. Es habe keinen Akteneinsichtsanspruch begründet, sei im übrigen Ende 2018 außer Kraft getreten. Die im Gesetz geregelt gewesene Befristung der Geltungsdauer sei auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Schließlich ergäben sich Akteneinsichtsrechte der Tierschutzvereinigung auch nicht aus dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht.

Agricola Verlag