Das Veterinäramt der Städteregion Aachen hat bei einer Routineuntersuchung im Mai 2019 festgestellt, dass der Rinderbestand eines Landwirts in der Region mit Rinderherpes befallen ist. Es ordnete daraufhin – sofort vollziehbar – die Tötung des gesamten Rinderbestandes und für den Fall der Zuwiderhandlung die Ersatzvornahme an. Dagegen hat sich der Landwirt mit einem Eilantrag gewandt, den das VG Aachen mit Beschluss vom 24.07.2019 (7 L 835/19) nun ablehnt. Das VG ist der Meinung, dass die Tötungsanordnung bei einem Durchseuchungsgrad von über 80 %, wie er hier festgestellt worden sei, durch das TierGesG und die darauf fußende VO zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 gedeckt sei. Das TierSchG stehe dem nicht entgegen. Eine Impfung käme zu spät; eine Isolierung einzelner erkrankter Rinder sei nicht durchführbar. Die wirtschaftlichen Folgen seien schließlich für den Landwirt nicht unverhältnismäßig; der Schaden werde durch Schlachterlöse und Entschädigungszahlungen der Tierseuchenkasse jedenfalls abgefedert.
Erfolg hat der Eilantrag des Landwirts nur wegen der angeordneten Ersatzvornahme; diese sei derzeit noch rechtswidrig erfolgt, weil in ihr die Kosten der Schlachtung der Rinder durch Dritte nicht beziffert worden seien.