Der VGH Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 21.12.2020 (6 S 4107/20) die Vorinstanz bestätigt. Diese hatte die Veterinärbehörde verpflichtet, das Fahrtenbuch eines Viehtransporteurs für den Transport von 235 bis dahin nicht abgesetzten Kälbern zu stempeln, und zwar mit einer um zwei Stunden verlängerten Fahrtdauer. Das zum Einsatz kommende Transportmittel genüge – so der VGH – den Vorgaben gerade auch des Unionsrechts. Die Veterinärbehörde sei über das Ziel hinausgeschossen. Sie habe verlangt, es bedürfe spezifisch eines der Physiologie und den Verhaltensansprüchen genügenden, einen zweiphasigen Saugakt der Kälber ermöglichenden automatischen Versorgungssystems in dem Transportfahrzeug und die Kälber dürften – solange ein solches System nicht vorgehalten werde – nur max. zweimal 9 Stunden mit einer mindestens einstündigen Pause transportiert werden.

Weil mit dieser Vorgabe ein Transport nach Spanien nicht mehr möglich gewesen wäre, die noch nicht abgesetzten Kälber aber nach Überschreiten einer gewissen Altersgrenze für die Mastzucht nicht mehr zu verwenden sein würden, hatte sich der Spediteur an das VG gewandt. Dieses verpflichtete die Veterinärbehörde, auch die für den Transport nach Spanien noch notwendige relativ sehr kurze Restfahrzeit „freizustempeln“, also eine zweistündige Verlängerung der Fahrzeit zuzulassen. Anderenfalls werde der Spediteur in seiner Berufsausübung erheblich eingeschränkt, könne er insbesondere keine Transporte nach Spanien mehr durchführen. Der VGH hat diese Entscheidung gebilligt.

An dieser Entscheidung üben Maisack/Felde harsche Kritik, und zwar im Heft 8 der NVwZ („Rechtswidrigkeit langer, grenzüberschreitender Transporte von nicht-abgesetzten Kälbern“, NVwZ 2021, 537).

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