Ein Landwirtsehepaar in Baden-Württemberg hatte seinen landwirtschaftlichen Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zur Gänze auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts übertragen, deren Gesellschafter die beiden Söhne der Abgeber sind. Der „Hofübergabevertrag“ datiert vom 16.06.2015. Ein knappes Jahr später übertrug diese GbR eines der Grundstücke unentgeltlich auf einen der beiden Söhne. Dieser riss im Frühjahr 2016 die auf diesem Grundstück errichtete Scheune ab, errichtete an deren Stelle ein Wohnhaus und bezog dieses anschließend selbst. Die Finanzverwaltung ist der Auffassung, dass die Übertragung des Grundstücks in das Alleineigentum eines der beiden Söhne eine steuerpflichtige Entnahme darstelle. So hat es die Einkünfte der GbR festgestellt. Diese hat nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage erhoben. Das FG Baden-Württemberg hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 07.08.2020 (13 K 378/19) abgewiesen. Die Entscheidung des FG ist unter zwei Gesichtspunkten von Interesse:
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- Das FG arbeitet zunächst heraus, dass und weshalb die „Hofübergabe“ auch im konkreten Fall nicht als entgeltliches Veräußerungsgeschäft anzusehen ist. Die Beteiligten hätten sich von dem Gedanken leiten lassen, das übertragene Vermögen der Familie zu erhalten. Die für die Eltern vereinbarten Versorgungsleistungen seien weder Veräußerungsentgelt noch Anschaffungskosten. Die Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebs gegen Versorgungsleistungen sei einer unentgeltlichen Übertragung gleichgestellt.
- Die Übertragung des einen Grundstücks innerhalb der Sperrfrist von drei Jahren (§ 6 Abs. 5 Satz 1 Buchstabe a) EStG) stelle jedoch einen Entnahmetatbestand dar. Diese Entnahme des Grundstücks aus dem Betriebsvermögen vor Ablauf der Behaltefrist habe zur Folge, dass das Grundstück rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung mit dem Teilwert anzusetzen sein.
Die Rechtsprechung des BFH, wonach eine Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Gesamthandsvermögen in das Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers keine Entnahme darstelle, stehe – so das FG – der Veranlagung im Streitfall nicht entgegen. Dies gelte ebenso für § 13 Abs. 5 EStG, wonach ein Entnahmegewinn ausnahmsweise nicht der Besteuerung unterliegt, wenn Grund und Boden dadurch entnommen wird, dass auf diesem die Wohnung des Steuerpflichtigen errichtet wird.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das FG die Revision zugelassen. Diese Revision ist inzwischen eingelegt und zum Az. VI R 37/20 beim BFH anhängig.