Umsatzsteuer-Pauschalisierung für Landwirte
Der BFH hat mit Urteil vom 01.03.2018 (V R 35/17) eine für die Landwirte bedeutsame Entscheidung getroffen. Sie betrifft einen Fall, in dem sich ein landwirtschaftlicher Betrieb für die Möglichkeit entschieden hatte, wegen der Umsatzsteuer „zu pauschalieren“, also von der Möglichkeit des § 24 Abs. 1 UStG Gebrauch zu machen. Im Kern besteht diese Regelung bekanntlich daraus, dass die Umsätze des Landwirts theoretisch mit Durchschnittssätzen der Umsatzbesteuerung unterliegen, gegen die für den eigenen Leistungsbezug eine gleichhohe fiktive Vorsteuer gerechnet wird. Ist dieses Umsatzsteuermodell gewählt, entsteht also keine Steuerschuld. Das wollen viele Landwirte nicht hinnehmen, wenn sie in Einzelfällen für den eigenen Leistungsbezug eine hohe Umsatzsteuer zu zahlen haben, die die Höhe des fiktiven Steuerabzugs überschreitet. Im entschiedenen Fall hatte der dort klagende Landwirt auf der ihm gehörenden Hofstelle einen Rinderboxenlaufstall mit einem Melkkarussel sowie einem Kälberaufzuchtstall errichtet und dafür die auf den Werklohn entfallende Umsatzsteuer zahlen müssen. Die Berater empfahlen in einer solchen Konstellation – von der Finanzverwaltung gebilligt – ein steuerliches Gestaltungsmodell, in welchem der konkrete Kläger die Ställe an eine GbR verpachtet, deren Gesellschafter er und seine Frau sind und die die Landwirtschaft betreibt und für ihre eigenen Umsätze von § 24 Abs. UStG Gebrauch macht. Der Kläger erklärte nun, dass die Pacht, die ihm die GbR zu zahlen hat, umsatzsteuerpflichtig sein solle, verzichtete also darauf, die Pacht umsatzsteuerfrei zu vereinnahmen. Indem er sie gem. § 9 Abs. 2 UStG der Umsatzsteuer unterwarf, wollte er sich die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug wegen der Stallbaukosten erhalten. Dieses Gestaltungsmodell hat der BFH nicht gebilligt. § 9 Abs. 2 UStG verlange einen leistungsbezogenen Vorsteuerabzug. Das sei nicht der Fall, wenn der Pächter – wie hier – von der Möglichkeit des § 24 Abs. 1 UStG Gebrauch gemacht habe.