Die EU-Kommission beanstandet seit langem die Umsatzsteuerpauschalierung, von der zahlreiche deutsche Landwirte Gebrauch machen. Die Kommission reibt sich vor allem an dem Umstand, dass die Umsatzsteuerpauschalierung unabhängig von der Betriebsgröße zulässig sei, so dass zahlreiche Großbetriebe von ihr Gebrauch machten. Ein weiterer Vorwurf der Kommission ist, dass der pauschale Umsatzsteuersatz von aktuell 10,7 % viel zu hoch sei. Deshalb laufen derzeit auch noch zwei Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland, einmal initiiert von der EU-Kommission selbst, zum anderen eingeleitet auf Betreiben Frankreichs. Der EU-Kommission geht es vor allem darum, dass für die Betriebe eine Umsatzobergrenze eingeführt wird, jenseits deren die Pauschalierung nicht mehr zulässig ist. Dieses Beanstandungsverfahren erledigt sich nun. Die EU-Kommission und Deutschland haben sich verständigt. Im Jahr 2021 bleibt noch einmal alles beim Alten. Ab 01.01.2022 dürfen nur noch die Betriebe von der Umsatzsteuerpauschalierung Gebrauch machen, die im Vorjahr (dann also: 2021) Umsätze von nicht mehr als 600.000,00 € erreicht haben. Diese Umsatzgrenze ist nun (ab 01.01.2022) auch bereits verbindlich; sie findet sich – neben zahlreichen anderen Änderungen – im Jahressteuergesetz (JStG) 2020 geregelt. Das JStG 2020 ist veröffentlicht im BGBl. I 2020, 3096.

Obwohl die Änderung erst am 01.01.2022 greifen wird, empfehlen Steuerberater, bereits ab sofort dementsprechend zu planen, denn maßgebend wird im Jahr 2021 der Umsatz 2021 sein. Dabei wird es nicht nur spezifisch auf den Umsatz aus der Landwirtschaft, sondern auf den Gesamtumsatz des Unternehmens ankommen.

Agricola Verlag