Das BVerwG (Urteil vom 19.12.2019, 7 C 28.18) interpretiert die Rechtsschutzmöglichkeiten von Umweltverbänden nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG extensiv. Die Vorschrift sei, so heißt es in dem Urteil, weit auszulegen, um die Ziele der Aarhus-Konvention bestmöglich umzusetzen. Die Konvention bestimme in Art. 9 Abs. 3, dass Umweltschutzvereinigungen Zugang zu den Gerichten einzuräumen sei, um die Verletzung umweltschutzbezogener Vorschriften geltend machen zu können. Deshalb könne sich ein Umweltverband auch gegen die bloße Verlängerung einer immissionsschutzrechtlichen Entscheidung wehren, denn die Verlängerungsvoraussetzungen seien nicht nur formeller, sondern auch materieller Natur.

Im konkreten Fall geht es um die Erweiterung einer Hähnchenmastanlage von 39.900 auf 173.200 Tierplätze. Diese Genehmigung ist derzeit schwebend unwirksam, nachdem das OVG sie wegen fehlender FFH-Verträglichkeitsprüfung für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt hat. Der Bauherr bemüht sich derzeit um die Nachholung dieser Prüfung. Weil in dem Genehmigungsbescheid eine Inbetriebnahme der Mastanlage bis Anfang 2016 vorgegeben war, hat die Behörde die Genehmigung mittlerweile zweimal verlängert, und zwar zuletzt bis zum 31.01.2020. Gegen diese zweite Fristverlängerung wendet sich der Umweltverband. Nachdem er vor dem VG und vor dem OVG keinen Erfolg gehabt hat, setzt er sich nun vor dem BVerwG durch. Das BVerwG hebt die Entscheidung des OVG auf und verweist die Sache an das OVG zurück. Dieses hat nun die Begründetheit der Klage zu prüfen.

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