Im Landkreis Sigmaringen (Baden-Württemberg) plant ein Landwirt die Errichtung und den Betrieb eines Milchviehlaufstalls mit 1.000 Kühen. Das Landratsamt Sigmaringen hat ihm die dafür notwendige immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt und diese darüber hinaus für sofort vollziehbar erklärt. Damit ist eine anerkannte Umweltvereinigung nicht einverstanden. Sie möchte, dass der Sofortvollzug aufgehoben und die aufschiebende Wirkung ihres Rechtsbehelfs damit wiederhergestellt wird. Das VG Sigmaringen hat diesen Antrag abgelehnt und gemeint, die Genehmigung werde sich auch im Hauptsacheverfahren als aller Voraussicht nach rechtmäßig herausstellen. Auf die Beschwerde der Umweltvereinigung kassiert der VGH Baden-Württemberg nun den Beschluss der Vorinstanz. Er stellt die aufschiebende Wirkung wieder her. Zur Begründung führt er aus (Beschluss vom 23.02.2021, 10 S 1327/20), dass

    • aus seiner Sicht und abweichend vom VG die Genehmigung mutmaßlich rechtswidrig sei, denn die notwendige allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der Umweltverträglichkeitspflichtigkeit sei voraussichtlich rechtswidrig (nämlich nicht aufgrund der im vorangegangenen Bauleitplanverfahren bereits durchgeführten Umweltprüfung entbehrlich),
    • es ständen möglicherweise erhebliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens durch prognostizierte Stickstoffeinträge in einem nahegelegenen FFH-Schutzgebiet zu erwarten,
    • eine Nitratbelastung des Grundwassers bedürfe vertiefender Untersuchung.

Weiter stützt der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung – die Interessen der Beteiligten abwägend – darauf, dass bei einem Weiterbau irreversible Zustände geschaffen würden.

 

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