Eine nds. Kreisveterinärbehörde hat einem Landwirt im Oldenburger Raum mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid untersagt, weiterhin Rinder zu halten; zugleich hat der Kreisveterinär die sofortige Auflösung des Rinderbestands verfügt. Der Landwirt hat dagegen Klage erhoben und das VG Oldenburg gebeten, die aufschiebende Wirkung dieser Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Mit diesem Eilantrag ist der Landwirt nun gescheitert (VG Oldenburg, Beschluss vom 30.06.2020, 7 B 1487/20). Das VG hält die Anordnungen der Kreisveterinärbehörde für formell rechtmäßig und versagt den Eilrechtsschutz auch in der Sache, weil die Anordnungen des Kreisveterinärs aller Wahrscheinlichkeit nach auch der Sache nach in Ordnung gingen, also materiell rechtmäßig seien. Der Landwirt habe in wiederholter Weise gegen Pflichten aus § 2 TierSchG verstoßen, nämlich Haltungsregelungen, so wie sie in der TierSchNutzV und der nds. Tierschutzleitlinie für die Milchkuhhaltung niedergelegt seien. Die Behörde habe zahlreiche Zuwiderhandlungen über viele Jahre hinweg detailliert chronologisch dokumentiert, vor allem die wiederholt unzureichende Zahl und Ausstattung (Einstreu, Sauberkeit) der Liegenboxen, eine zu geringe Lichtzufuhr, einer ungenügende (Klauen-)Pflege und medizinische Versorgung, eine unzureichende Versorgung der Tiere mit Wasser und Futter in ausreichender Menge und Qualität. Ihm in zahlreichen Kontrollbesuchen aufgegebene Maßnahmen habe der Landwirt nicht umgesetzt. Es steht auch nicht zu erwarten, dass das zukünftig der Fall sein werde. Es komme, so das VG Oldenburg, in dem Zusammenhang nicht darauf an, ein Leiden der Tiere im jeweiligen konkreten Einzelfall zu belegen. Die Anordnungen des Kreisveterinärs gründeten maßgeblich auf § 2 Nr. 1 TierSchG, seien nämlich Verstöße gegen die verhaltensgerechte Unterbringung der Rinder. Anders als im Falle des § 2 Nr. 2 TierSchG müsse deshalb nicht gesondert festgestellt werden, dass und wie die Tiere im Einzelfall gelitten hätten. § 2 Nr. 1 TierSchG wolle nämlich als Grundnorm der Tierhaltung im Sinne eines Bedarfsdeckungs- und Schadensvermeidungskonzepts sicherstellen, dass die Haltungsform artgemäß ist und die entsprechenden Bedürfnisse der Tiere nicht unangemessen zurückgedrängt würden.

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