Das FG Münster hat am 23.09.2020 (7 K 3909/18 E) über die Klage eines Landwirts entschieden, der den Hof der Ehefrau angepachtet hat. Diesen Hof hatte der Kläger zunächst insgesamt selbst bewirtschaftet, späterhin aber einen Teil des Hofes an einen Dritten unterverpachtet. Die Einnahmen aus der Unterverpachtung erklärte der Kläger zunächst als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, wobei er die von ihm für die Unterpachtflächen an die Ehefrau gezahlten Pachtzinsen gewinnmindernd ansetzte. Für das streitbefangene Jahr 2016 erklärte der Kläger dann die von ihm vereinnahmten Pachtzinsen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, soweit der Unterpachtzins den vom Kläger selbst verausgabten Pachtzins überstieg. Das Finanzamt folgte diesen Angaben nicht, sondern berücksichtigte die Unterpachterlöse als Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat der Kläger Klage erhoben und nun die Auffassung vertreten, die Einnahmen aus der Unterverpachtung seien zwar grundsätzlich im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu erfassen, aber bereits durch den Ansatz des Grundbetrags abgegolten. Mit der Klage setzt sich der Kläger vor dem FG Münster überwiegend durch. Das FG vertritt die Auffassung, die Erlöse aus der Unterpacht rechneten zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, denn die unterverpachteten Flächen gehörten weder zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen des Klägers noch weise die Unterverpachtung einen hinreichend engen wirtschaftlichen Zusammenhang zum landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers auf. Da es sich bei den Einnahmen aus der Unterverpachtung der landwirtschaftlichen Flächen nicht um Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft i.S.d. § 13 EStG handele, seien diese auch nicht im Rahmen der Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen gem. § 13a EStG zu berücksichtigen. Das führt im Ergebnis dazu, dass das FG die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft um rd. 2.400,00 € kürzt und stattdessen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von gut 900,00 € berücksichtigt (Einnahmen aus der Unterpacht abzgl. vom Kläger selbst verauslagter Pacht).

Das FG hat die Revision zugelassen, da die Frage, ob Einnahmen aus der Unterverpachtung landwirtschaftlicher Flächen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) oder aber zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) gehörten und als solche bei der Ermittlung des Durchschnittssatzgewinns nach § 13a EStG zu berücksichtigen seien, höchstrichterlich noch nicht entschieden sei. Die eingelegte Revision ist anhängig zum Az. VI R 38/20.

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