Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs nimmt einen großen Champignonerzeuger (Prime Champ Deutschland Pilzkulturen GmbH) auf Unterlassung in Anspruch. Prime Champ dürfe – so die Wettbewerbszentrale – beim Inverkehrbringen von Kulturchampignons nicht mit der Angabe „Ursprung: Deutschland“ werben, jedenfalls nicht ohne weitere aufklärende Zusätze. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Bei der Produktion der Champignons werden auf der ersten Stufe für die Dauer von 7-11 Tagen die Rohsubstanzen für den Kompost in Belgien und den Niederlanden verschnitten und gemischt. Auf der zweiten Stufe, die 5-6 Tage dauert, erfolgt in den Niederlanden die Pasteurisierung und Aufbereitung des Kompostes. In der dritten Herstellungsstufe wird über die Dauer von 15 Tagen das Myzel (Pilsporen) in den Kompost injiziert. Auch das geschieht in den Niederlanden, in welchen dann in einem vierten Schritt auch die Fruchtkörperbildung auf einer Torf- und Kalkschicht in Kulturkisten angestoßen wird, so dass die Pilze dort nach 10-11 Tagen bis zu 3 mm gewachsen sind. Diese Kulturkisten werden dann nach etwa weiteren 15 Tagen schließlich nach Deutschland transportiert, wo im Betrieb von Prime Champ nach etwa 1-5 Tagen die erste Ernte und nach etwa 10-15 Tagen die zweite Ernte erfolgt.

Die Unterlassungsklage der Wettbewerbszentrale blieb vor LG und OLG erfolglos. Nun soll der BGH über die Revision der Wettbewerbszentrale entscheiden.

Das Revisionsverfahren hatte der BGH zunächst ausgesetzt, um eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen. Der BGH wollte vom EuGH wissen, ob verschiedene Unionsrechtsakte im Zoll-, Agrar- und Verbraucherschutz der vom Prime Champ verwandten Herkunftsbezeichnung entgegenstünden und ob, wenn dies der Fall sei, Prime Champ die Herkunftsbezeichnung beibehalten könne, wenn das Unternehmen zugleich auf die in den anderen Mitgliedstaaten vorgenommenen Produktionsschritte verweise. Der EuGH (Urteil vom 04.09.2019, C-686/17) kommt jetzt zu dem Ergebnis, dass es auf die unionsrechtlichen Zollregelungen ankomme. Danach sei Ursprungsland gerade auch von Champignons das Ernteland, und zwar unabhängig davon, ob wesentliche Produktionsschritte in anderen Mitgliedstaaten der Union erfolgt seien oder nicht. Das unionsrechtliche allgemeine Verbot, den Verbraucher über das Ursprungsland von Lebensmitteln zu täuschen, stehe dieser Erkenntnis nicht entgegen. Es bedürfe dementsprechend keiner aufklärenden Zusätze hinsichtlich der beschriebenen Produktionsschritte.

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