Ein Winzer in Rheinland-Pfalz beabsichtigt, 2007/08 gerodete Rebflächen neu mit Weinreben zu bepflanzen. Deshalb beantragte er bei der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz die Bestätigung, dass die Flurstücke im Bereich der geschützten Ursprungsbezeichnung „Rheinhessen“ liegen. Die Kammer lehnte das ab und vertrat den Standpunkt, die höchstrangige Angabe für Erzeugnisse auf den Wiederbepflanzungsflächen sei die Bezeichnung „Deutscher Wein“. Das VG Mainz hat mit Urteil vom 24.10.2019 (1 K 67/19.MZ) entschieden: Auf diese allgemeine Bezeichnung „Deutscher Wein“ muss sich der Winzer nicht verweisen lassen. Er darf für die neu zu bestockende Fläche die geschützte Ursprungsbezeichnung „Rheinhessen“ verwenden. Kernsatz der Entscheidung ist: Wenn die im Rahmen des Unterschutzstellungsverfahrens der EU verfasste und im öffentlichen Register „eAmbrosia“ abrufbare Produktspezifikation keine Beschränkung der geschützten Rebflächen einer Gemeinde enthalte, sei davon abweichendes nationales Recht unbeachtlich. Es greife deshalb auch nicht die vom Landesministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vorgenommene Einschränkung, wonach die Ursprungsbezeichnung „Rheinhessen“ sich nur auf die am 01.08.2009 bestockt gewesene Rebfläche in der Region Rheinhessen beschränke. Die EU-Vorschriften stellten, so das VG Mainz, primär auf die geographische Herkunft ab und diese unionsrechtliche Vorgabe sei gegenüber nationalen Regelungen grundsätzlich abschließend und vorrangig.

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