Leitsätze:

1. §§ 5 und 6 FlurbG stehen der in einer gemeindlichen Hauptsatzung vorgesehenen Ersatzbekanntmachung der zum entscheidenden Teil eines Einleitungsbeschlusses gehörenden Gebietskarte entsprechend § 11 Abs. 4, Abs. 6 Satz 1 NKomVG nicht entgegen.

2. Ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren, das (jedenfalls auch) Maßnahmen der naturnahen Entwicklung von Gewässern, des Naturschutzes und der Landschaftspflege i. S. d. § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG ermöglichen soll, entspricht dem Privatnützigkeitserfordernis, wenn es insoweit vorrangig darum geht, bestehende Konflikte zwischen sich wechselseitig störenden Nutzungen aufzulösen oder eine konfliktfreie Neuordnung der Grundstücksnutzung i. S. d. § 86 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG zu schaffen. Maßgeblich für die Beurteilung, welche Zwecke mit einer angeordneten Flurbereinigung vorrangig verfolgt werden sollen, ist in erster Linie das, was die zuständigen Behörden in Erfüllung ihrer Begründungspflicht im Einleitungsbeschluss in Gestalt des Widerspruchsbescheids als Zwecke angegeben haben (Festhalten an Nds. OVG, Urteil vom 25.09.2017 – 15 KF 19/16 –).

3. Ein Einleitungsbeschluss ist keine raumbedeutsame Planung i. S. d. § 50 BImSchG.

Nds. OVG, Urteil vom 12.09.2018 – 15 KF 17/17

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