Das LG Aurich hat am 24.04.2019 (2 O 219/18) folgenden Fall entschieden: Der Verkäufer (Kläger) hatte dem Käufer (Beklagter) eine tragende Stute verkauft. Im Anschluss kam es zu Meinungsverschiedenheiten der Vertragsparteien darüber, ob und welche Unterlagen vom Verkäufer noch zu beschaffen/auszuhändigen seien. Während dieser Zeit fohlte die Stute. Der Beklagte erwartete nur vom Verkäufer die Übereignung und Herausgabe nicht nur der Stute, sondern auch des Fohlens. Der klagende Verkäufer verweigerte die Übereignung des Fohlens, denn dieses sei zu einem Zeitpunkt geboren, in welchem die Stute noch in seinem Volleigentum gestanden habe. Deshalb habe er = der Verkäufer das Eigentum am Fohlen erworben und sei dieses nicht Gegenstand des Kaufvertrags. Weil der Verkäufer die Übereignung und Herausgabe des Fohlens verweigerte, trat der Käufer vom Kaufvertrag zurück. Daraufhin hat der Verkäufer Klage auf Kaufpreiszahlung für die verkaufte Stute erhoben. Diese Klage weist das LG Aurich nun ab.

Das LG ist der Auffassung, der Käufer sei wegen der Erfüllungsverweigerung des Verkäufers wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten. Damit bestehe kein Kaufpreisanspruch mehr. Der Käufer habe einen Verschaffungsanspruch nicht nur hinsichtlich der verkauften Stute, sondern auch hinsichtlich des Fohlens gehabt. Aus dem Kaufvertrag selbst ergebe sich, dass spezifisch eine tragende Stute verkauft worden sei. Deshalb sei Vertragsinhalt, dass auch das im Mutterleib heranwachsende Fohlen mitverkauft sei. Mit der Übereignung allein der Stute erfülle der Verkäufer den Kaufvertrag nicht vollständig. Der Käufer sei deshalb berechtigt zurückgetreten und dafür habe es wegen der definitiven Erfüllungsverweigerung durch den Verkäufer, was das Fohlen angehe, auch nicht der Einhaltung weiterer Formalien, insbesondere keine Fristsetzung bedurft. 

Agricola Verlag