Solange Großbritannien EU-Mitglied ist gilt auch für in Großbritannien hergestellte/zugelassene Pflanzenschutzmittel der europäische Rechtsrahmen für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln. Es gilt insbesondere Art. 52 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 1107/2009. Danach können in einem Mitgliedstaat zugelassene Pflanzenschutzmittel auch in anderen Mitgliedstaaten (parallel) gehandelt werden, solange es um ein und dasselbe Pflanzenschutzmittel mit einer identischen Zusammensetzung geht. Weil der Brexit nun konkret droht, hatte ein Pflanzenschutzhersteller vor dem VG Braunschweig um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Im Grunde ging es ihm – mit gestaffelten Haupt- und Hilfsanträgen – darum, den während der Zugehörigkeit von Großbritannien zur EU genehmigten Parallelhandel bis zum Ende der deutschen Referenzzulassung fortsetzen zu können. Insbesondere sollte der deutschen Zulassungsbehörde im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes untersagt werden, den Austritt Großbritanniens aus der EU zum Anlass zu nehmen, bestimmte Pflanzenschutzmittel aus der amtlichen Liste über erteilte Genehmigungen für den Parallelhandel zu löschen.
Mit ihrem Anliegen hat sich die Antragstellerin bereits vor dem VG Braunschweig (Beschluss vom 17.10.2019, 9 B 37/19) nicht durchsetzen können. Nun weist das Nds. OVG die Beschwerde zurück (Beschluss vom 06.12.2019, 10 ME 225/19). Dabei lässt das OVG die Beschwerde aufgrund verschiedenster Gründe scheitern. In der Sache stellt es vor allem klar: Das Parallelzulassungsregime gelte nur innerhalb der EU. Wenn Großbritannien als Mitgliedstaat austrete, unterliege Großbritannien nicht mehr dem europäischen Rechtsrahmen für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln. Dann könnten auch Genehmigungen für einen Parallelhandel keine Wirkung mehr entfalten. Großbritannien könne nach einem Austritt aus der EU die einem Mitgliedstaat obliegende Produktüberwachung nicht mehr gewährleisten, wäre auch nicht länger verpflichtet, die anderen Mitgliedstaaten über relevante Ergebnisse der Produktüberwachung zu unterrichten.