Mittelfristig kommen auch auf die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe verschärfte Pflichten zu, was die Aufzeichnung der Arbeitszeit von Arbeitnehmern betrifft. Der EuGH hat mit Urteil vom 14.05.2019 i.S. C-55/18 entschieden, dass alle Mitgliedstaaten verpflichtet sind, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzuführen und vorzuhalten, mit dem die von jedem Arbeitnehmer geleistete Arbeitszeit gemessen werden kann. Das gebiete letzthin das Grundrecht eines jeden Arbeitnehmers auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit. Dabei ist den Mitgliedstaaten überlassen, wie sie diese europarechtliche Vorgabe umsetzen. In der Bundesrepublik wird eine Nachjustierung der schon bestehenden arbeitszeitrechtlichen Aufzeichnungspflichten in § 16 Abs. 2 Satz 1 ArbZG erwartet. Dabei können (vgl. zu den Einzelheiten neustens Heuschmid in NJW 2019, 1853) die Arbeitszeiterfassungen durch den Arbeitgeber, aber auch durch Selbstaufzeichnungen der Beschäftigten erfolgen.

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