Der Naturschutzbund Baden-Württemberg begehrt vom Regierungspräsidium Freiburg für die letzten drei Kalenderjahre die Offenlegung der Aufzeichnungen über die berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf landwirtschaftlichen Flächen innerhalb der Naturschutzgebiete. Dazu trägt der Naturschutzbund vor, er beabsichtige, die Aufzeichnungen auszuwerten und der Öffentlichkeit in Form einer Statistik zugänglich zu machen. Nachdem das Regierungspräsidium den Antrag ablehnte, hat der Naturschutzbund Klage erhoben. Das VG Freiburg hat der Klage jetzt mit Urteil vom 13.07.2020 (10 K 1230/19) stattgegeben. Das VG ist der Auffassung, der Schutz personenbezogener Daten stehe der Informationserteilung nicht entgegen, denn der Naturschutzbund habe sich mit der Überlassung anonymisierter Daten einverstanden erklärt. Der Antrag des Naturschutzbundes sei auch nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Vielmehr sei der vom Naturschutzverband verfolgte Zweck der Öffentlichkeitsunterrichtung ein billigenswertes Anliegen, und zwar zumal in Anbetracht der EU-Umweltinformationsrichtlinie. Dem Regierungspräsidium sei der Aufwand für die Informationserteilung auch zuzumuten, denn es gehe um Informationen aus dem orginären Verantwortungsbereich des Regierungspräsidiums.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das VG Freiburg hat wegen der von ihm gesehenen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Berufung zum VGH zugelassen. Vergleichbare Klageverfahren, die vor den Verwaltungsgerichten Karlsruhe, Stuttgart und Sigmaringen anhängig sind, ruhen im Hinblick auf das Freiburger Verfahren.

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