Das VG Oldenburg hat mit Beschluss vom 15. Februar 2019 (Az. 5 B 472/19) den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes des Freundeskreises freilebender Wölfe e.V. abgelehnt und dabei die Rechtmäßigkeit der Abschussgenehmigung bestätigt.
Das Land Niedersachsen, in diesem Fall handelnd durch den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), hat mit Ausnahmegenehmigung vom 23. Januar 2019 die zielgerichtete letale Entnahme (Abschuss) des sog. Rodewalder Rüden zugelassen. Die Genehmigung ist auf der Homepage des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz veröffentlicht. Gegen die Ausnahmegenehmigung wendet sich der Freundeskreis freilebender Wölfe e.V., eine vom Bund anerkannte Naturschutzvereinigung. Vor dem VG wolle er als erstes die Außervollzugsetzung der Abschussgenehmigung durchsetzen.
Die Einwände der Wolfsschützer überzeugten das Gericht nicht. Der Verein habe nicht im Vorfeld des Erlasses der Ausnahmegenehmigung am Verwaltungsverfahren beteiligt werden müssen, weil ihm ein solches Recht nicht zustehe. Der NLWKN habe auch in der Sache überzeugend dargelegt, dass und warum die strengen Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG vorlägen. Zu den bisher eingetretenen Schäden durch dem Rüden sicher zuzurechnende Risse habe es auch mögliche zukünftige Schäden zulässigerweise mit in die Betrachtung einbezogen.
Dass die betroffenen Tierhalter möglicherweise Ausgleichszahlungen erhielten, ändere nichts am Eintritt bisheriger Schäden und der Prognose, dass zukünftig weitere Schäden durch Risse entstehen könnten. Zumutbare Alternativen zur Tötung des Tieres konnte auch das Gericht nicht erkennen. Eine Vergrämung, weitere Herdenschutzmaßnahmen oder eine Entnahme des Tieres mittels Narkose erschienen dem Gericht nicht zielführend bzw. unverhältnismäßig.
Das Nds. OVG hat auf die Beschwerde der Antragsteller die Entscheidung des VG Oldenburg inzwischen bestätigt. Zumutbare Alternativen zur Tötung des Wolfs seien nicht ersichtlich. Die Entnahme-Verfügung des NLWKN bleibt also sofort vollziehbar (Nds. OVG, Beschluss vom 22.02.2019, 4 ME 48/19). Ihre Geltungsdauer hat die Behörde mittlerweile bis zum 31.03.2019 verlängert.