Das VG Stade hat am 19.05.2020 (6 A 982/19) und 27.05.2020 (6 A 989/19 und 6 A 1098/19) drei Urteile zur Dürrebeihilfe verkündet. In allen drei Urteilen findet sich im jeweils ersten amtlichen Leitsatz ausgesprochen:

Bei der Dürrebeihilfe 2018 handelt es sich um eine freiwillige Leistung, auf die der Kläger keinen gebundenen Anspruch hat. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag auf Gewährung einer Dürrebeihilfe nach pflichtgemäßem Ermessen.

In dem Fall, der am 19.05.2020 entschieden wurde, hatte die beklagte Landwirtschaftskammer die Dürrebeilhilfe nicht bewilligt, weil der dortige Kläger mehr als 35 % seiner Einkünfte gewerblich erziele. Das VG Stade hat die Kammer verpflichtet, über den Beihilfeantrag neu zu entscheiden, denn: Die 35 %-Grenze in Nr. 4.2 letzter Absatz dritter Spiegelstrich der Verwaltungsvorschrift vom 18.04.2019 begründe eine bloße widerlegbare Vermutung, die der Kläger im konkreten Fall widerlegt habe.

In dem Verfahren 6 A 989/19 hat der Kläger ebenfalls Erfolg gehabt. Die Landwirtschaftskammer hatte seinen Beihilfeantrag abgelehnt, weil beim Kläger der errechnete Schaden nicht größer sei als der durchschnittliche Cash-Flow III im vorangegangenen 3-Jahres-Zeitraum. Das VG Stade hat moniert, dass dem keine nachvollziehbare Schadensberechnung zugrunde liege, sondern die beklagte Kammer lediglich standardisierte Referenzwerte zugrunde gelegt habe. Sie müsse die vorliegenden betriebsbezogenen Daten auswerten. Da das VG letzteres selbst tun konnte, hat es nicht nur ein Bescheidungsurteil gefällt, sondern den geltend gemachten Anspruch dem Landwirt auch sogleich zugesprochen.

In Sachen 6 A 1098/19 hat die Klage des Landwirts überwiegend Erfolg gehabt. Der Fall ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass der Kläger den landwirtschaftlichen Betrieb im Referenzzeitraum noch nicht führte, sondern erst danach vom Vater übernahm. Deshalb komme es für die landwirtschaftlichen Einkünfte auf die des Hofübergebers im Referenzzeitraum an, wohingegen für den Abgleich mit den gewerblichen nicht landwirtschaftlichen Einkünften die Einkommensverhältnisse des Klägers (Hofübernehmers) maßgebend seien. Davon ausgehend komme es im Streitfall, so das VG Stade, für die Entscheidung letzthin darauf an, ob der Kläger auch die weiteren Voraussetzungen für die Bewilligung einer Dürrebeihilfe erfülle, insbesondere die Prosperität. Hier müsse die beklagte Landwirtschaftskammer – weshalb sie das VG Stade zur Neubescheidung des Beihilfeantrags verpflichtet hat – ermessensfehlerfrei entscheiden, auf wessen persönliche Verhältnisse sie abzustellen gedenke, auf die des Klägers oder die des Hofübergebers. Es sei dem Gericht verwehrt, diesbezüglich eigene Zweckmäßigkeitserwägungen anzustellen.

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