Das VG Trier (Urteil vom 22.01.2020, 8 K 4155/19.TR) hat entschieden, dass ein generelles Tierhalteverbot gegen einen Tierhalter, der wiederholt gegen Tierhalterpflichten verstoßen hatte und bei dem erhebliche Zweifel an einer künftig beanstandungsfreien Tierhaltung bestehen, rechtens ist.

Der Kläger hielt ursprünglich ein Lama, zwei Esel und ein Shetland-Pony. Die beklagte Kreisveterinärbehörde hatte nach mehreren tierschutzrechtlichen Kontrollen, in denen erhebliche Verstöße gegen Tierhalterpflichten festgestellt worden waren, ein vollständiges Tierhaltungsverbot verfügt. Ende 2018 stellte der Kläger einen Antrag auf Aufhebung des Tierhalte- und Betreuungsverbots. Weil die Kreisveterinärbehörde diesen Antrag ablehnte, erhob der Kläger Klage. Das VG Trier hat nun entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Wiedergestattung der Tierhaltung habe. Der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen bestehe fort. Angesichts der vielfach dokumentierten Verstöße und auch des Verhaltens des Klägers in der mündlichen Verhandlung lägen erhebliche Anhaltspunkte dafür vor, dass seine jahrelang dokumentierte Einstellung zu seinen Tieren und dem Tierschutz in einer entsprechenden charakterlichen Grundeinstellung wurzele. Der Kläger neige dazu, Verstöße zu relativieren, teilweise auch zu leugnen und anderen Personen die Schuld zu geben. Die Entscheidung der Kreisveterinärbehörde könne deshalb nicht beanstandet werden.

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