Auf den Normenkontrollantrag von insgesamt 12 Landwirten mit Eigentums- und Pachtflächen hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg festgestellt, dass die 1. Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg zur Änderung der Anlagen der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Festlegung von Europäischen Vogelschutzgebieten vom 26. Juli 2017 unwirksam ist. Mit dieser ÄnderungsVO sollte das bislang schon bestehende „Vogelschutzgebiet Bremgarten“ zum Schutz des Triels und anderer Vogelarten von 520 ha auf 1.694 ha erweitert, also mehr als verdreifacht werden.

Das Urteil erging im Anschluss an die mündliche Verhandlung des 5. Senats vom 1. Juli 2021. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az.: 5 S 1770/18).

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