Das Nds. OVG ist der Auffassung, dass die EU-Vogelschutzrichtlinie nach ihrem Zweck auf einen dynamischen Schutz wildlebender Vogelarten zielt. Daraus folgert das OVG: Stellt sich nachträglich heraus, dass eine Vogelart in einem EU-Vogelschutzgebiet irrtümlich nicht als wertgebende Art benannt wurde, und würde ein Vorhaben oder eine sonstige Maßnahme eine Beeinträchtigung dieser Art zur Folge haben, so führt dies zu einer Verletzung der Schutzpflicht gem. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 VRL. Die Mitgliedstaaten seien im Interessen eines dynamischen Naturschutzes gehalten, insbesondere signifikante Bestandsänderungen zu berücksichtigen (Urteil vom 23.05.2019, 7 KS 78.17). Da das OVG die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen hat, hat die dortige Klägerin (sie begehrt die Zulassung der Erweiterung ihrer Abfallentsorgungsanlage) Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Dieser gibt das BVerwG nun statt (Beschluss vom 20.07.2020, 7 B 14.19). Die Zulassung der Revision sei geboten, weil die Revision zur Klärung der Frage beitragen werde, ob die nachträgliche Einstufung einer Vogelart als wertbestimmend für ein bestimmtes Vogelschutzgebiet ein erneutes Meldeverfahren nach der Vogelschutzrichtlinie erforderlich macht.