Der BFH hat mit einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 08.05.2019 (VI R 26/17) entschieden:

Bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft hat die Bestellung eines Nießbrauchs zur Folge, dass zwei Betriebe entstehen, nämlich ein ruhender Betrieb in der Hand des nunmehrigen Eigentümers (des Nießbrauchsverpflichteten) und ein wirtschaftender Betrieb in der Hand des Nießbrauchsberechtigten und bisherigen Eigentümers (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).

Die Rechtsprechung zur unentgeltlichen Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs unter Nießbrauchsvorbehalt gilt auch für die Übertragung eines Verpachtungsbetriebs.

Zahlungen für die Entlassung des Grundbesitzes aus der Pfandhaft eines zum Betriebsvermögen gehörenden Nießbrauchsrechts sind betrieblich veranlasst und erhöhen ihrerseits das Betriebsvermögen.

Im Streitfall erzielten drei Personen Einnahmen aus dem Hof, und zwar jede als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Eigentümer, Vorbehaltsnießbraucher und Pächter). Mit dem Urteil setzt sich der VI. Senat des BFH vom Urteil des X. Senats vom 25.01.2017 i.S. X R 59/14 ab. Der X. Senat hatte seinerzeit zu Einkünften aus Gewerbebetrieb entschieden, dass nicht gleichzeitig zwei Gewerbetreibende als Eigentümer und als Nießbraucher Einkünfte (aus Gewerbebetrieb) erzielen könnten.

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