Das VG Trier (Urteil vom 25.06.2019, 1 K 188/18) hatte über die Berechtigung des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis zu entscheiden. Erfolgt war der Widerruf wegen einer Waffenbesitzkarte, aufgrund deren der Jagdscheininhaber drei Langwaffen und eine Kurzwaffe besitzen durfte. Nachdem Nachbarn im Bereich eines Schweinestalles meinten, ein Wildschwein laufe frei herum, verständigte die Polizei den Kläger als nach ihren Akten Jagdausübungsberechtigten. Der Kläger versprach, die Örtlichkeit aufzusuchen und den Pächter des Eigenjagdbezirks zu benachrichtigen. Kurze Zeit später meldete der Kläger Vollzug; er habe das desorientierte und offenbar kranke Wildschwein erlegen müssen. Späterhin bestätigten Zeugen, dass das Tier sehr zutraulich gewesen und wie ein Hund hinterher gelaufen sei. Darauf hätten sie den Kläger auch hingewiesen, was diesen aber nicht interessiert habe. Des Weiteren stellte sich heraus, dass es sich bei dem erledigten Tier um ein in der vorangegangenen Nacht aus seinem Gehege ausgebrochenes Hängebauchschwein gehandelt hat. Das VG Trier hält den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis für berechtigt und weist die Klage ab. Der Kläger habe das zumal zahme Hängebauchschwein nicht als trächtiges Wildschwein und gefährlich ansprechen dürfen.

 

Agricola Verlag