Mit Urteil vom 14. Februar 2019 (2 A 38/17) hat das Verwaltungsgericht Osnabrück über die Rechtsfrage entschieden, ob Wachteln Hennen im Sinne des UVPG sind.

Die Klägerin, eine GmbH, plant die Errichtung von fünf Wachtelställen zur Eierproduktion mit insgesamt 75.000 Tieren im Außenbereich. Die Bauvoranfrage lehnte der Beklagte ab. Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Es handele sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben, weil es einer Pflicht zur Durchführung einer UVP unterliege. Damit könne es im Außenbereich ohne gemeindliche Planung nicht verwirklicht werden. Die Pflicht zur Durchführung der UVP ergebe sich aus der Anlage 1 zum UVPG. Danach bedürfe die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zur Intensivtierhaltung von Hennen mit mehr als 60.000 Plätzen einer UVP. Der Begriff „Henne“ sei als Oberbegriff für die Geflügelkategorie „Hühnervögel“ zu verstehen und erfasse auch Wachteln. Dagegen hatte sich die Klägerin gewandt. Der Begriff „Henne“ erfasse nur das Haushuhn „gallus gallus“. Außerdem hätten Wachteln aufgrund ihres geringeren Gewichts ein deutlich niedrigeres Emissionspotential als Legehennen.

Das Gericht gab dem beklagten Landkreis Recht: Schon der Wortlaut „Henne“ umfasse nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die weibliche Form der Hühnervögel. Die Auslegung habe sich aber vor allem an den europäischen Richtlinien zu orientieren. Die UVP-Richtlinie verwende den Begriff „Geflügel“ und fasse darunter sowohl Masthähnchen, -hühnchen und Hennen, was dafür spreche, den Begriff „Hennen“ weit auszulegen. Auch müsse man in systematischer Hinsicht den Gleichklang mit dem Immissionsschutzrecht beachten. Auch dort werde der Begriff „Henne“ weit ausgelegt und erfasse alle weiblichen Geflügelarten. Der EuGH habe sich ebenfalls für eine weite Auslegung des Begriffs „Geflügel“ ausgesprochen. Zwar sei der Klägerin zuzugeben, dass sich das Emissionspotential von Wachteln und Legehennen unterscheide. Ziel des UVPG sei jedoch nicht allein der Immissionsschutz, sondern das Gesetz habe auch das Schutzgut „Tier“ selbst im Blick. Ab einer bestimmten Anzahl an Tierplätzen seien

unabhängig vom Emissionspotential Auswirkungen auf das körperliche Wohlbefinden der Tiere zu befürchten, weshalb auch die Tierzahl und nicht nur das Emissionspotential maßgeblich sei.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

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