Der Kläger war mit seinem Mountainbike in der Eifel unterwegs. Auf einem abschüssigen Waldweg stürzte er über eine quer zum Weg verlaufende Hangsicherung, die aus etwa 40 cm hoch aufgeschichteten Holzstämmen bestand. Dabei verletzte er sich schwer. Deshalb nahm der Kläger den Waldeigentümer auf ein Schmerzensgeld in Anspruch. Damit scheiterte er zunächst vor dem LG. Seine Berufung hat er nunmehr zurückgenommen, und zwar aufgrund eines Hinweisbeschlusses des OLG Köln vom 23.04.2019 (1 U 12/19). In jenem Hinweisbeschluss heißt es, dass Waldeigentümer nach der Rechtsprechung des BGH nicht für waldtypische Gefahren hafteten. Gerade auch auf Waldwegen müsse der Waldbesucher mit auch höheren Baumstämmen rechnen. Wer im Wald mit dem Mountainbike unterwegs sei, habe sich auf solche – auch plötzlich auftretende – Hindernisse einzustellen und müsse jederzeit anhalten können, notfalls „schieben“.

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