Die Finanzverwaltung veranlagt, wenn Waldflächen gekauft werden, in der Regel den Gesamtkaufpreis (Grund und Boden sowie Aufwuchs) zur Grunderwerbsteuer. Es ist erheblich zweifelhaft geworden, ob diese Veranlagungspraxis rechtens ist. Das FG Düsseldorf hat bereits mit Urteil vom 16.05.2019 (7 K 3217/18 GE) entschieden, dass Bemessungsgrundlage bei Erwerb von Waldflächen durch einen forstwirtschaftlichen Betrieb nur der Wert des Grund und Bodens ist. Jedenfalls Wirtschaftswald sei Scheinbestandteil i.S.d. § 95 BGB. Ebendiese Auffassung vertritt das FG Münster in seinem Urteil vom 14.11.2019 (8 K 168/19 GrE). Gegenstand jenes Rechtsstreits ist der Verkauf einer Weihnachtsbaumkultur. Beide Finanzgerichte habe die Revision gegen ihr Urteil zugelassen. Die Finanzverwaltung hat die Revisionen auch eingelegt. Sie sind beim BFH anhängig zu den Az. II R 36/19 (FG Düsseldorf) und II R 45/19 (FG Münster).

Tragende Erwägung beider Urteile der Eingangsinstanz ist: Zwar werden Samen nach § 94 Abs. 1 Satz 2 BGB mit dem Aussäen und werden Pflanzen mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, rechnen sie also zum Grund und Boden. Nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB gehören jedoch solche Sachen nicht zu den Bestandteilen des Grundstücks, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind (Scheinbestandteile). Davon sei auszugehen, wenn (FG Düsseldorf) ein forstwirtschaftlicher Betrieb kaufe, der in regelmäßigen Fruchtfolgen abholze, verkaufe, dann wieder aufforste. Auch Weihnachtsbäume (FG Münster) rechneten typischerweise zu den Scheinbestandteilen. Es komme nicht darauf an, ob die Bäume (wie in einer Baumschule) regelmäßig umgeschult werden oder nicht. Bei Wirtschaftswald und Weihnachtsbaumkultur sei trotz fehlender Umschulungen eine dauerhafte Verbindung mit dem Grund und Boden ausgeschlossen. Damit folgen die Finanzgerichte der Rechtsprechung der Zivilgerichte (z.B. BGH, Urteil vom 04.11.2010, III ZR 45/10 zum Wirtschaftswald und OLG München, Urteil vom 18.04.1994, 1 U 6995/93 zur Weihnachtsbaumkultur). Steuerberater empfehlen, laufende Grunderwerbsteuerveranlagungen, ggf. auch durch einen Einspruch bzw. eine nachfolgende Klage, offenzuhalten. Wichtig wird dabei sein, dass im konkreten Fall der Aufwuchs miterworben wird, um ihn bei Hieb- bzw. Verkaufsreife „auch zu ernten“.

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