Die Landwirtschaftskammer NRW hat Warentests für Mastferkel durchgeführt und deren Ergebnisse in ihren Amtsblättern veröffentlicht. Gegen eine Veröffentlichung des 10. Warentests, die bereits 2016 erfolgt war, wendet sich eine staatlich anerkannte Tierzuchtorganisation aus B-W. Die Nachkommen der Eber dieser Organisation waren in dem Test am schlechtesten weggekommen.

Nun gibt das OVG Münster der Unterlassungsklage der Tierzuchtorganisation statt (Urteil vom 02.04.2019, 11 K 5015/16). Die Kammer habe mit der Veröffentlichung in das Grundrecht der Berufsfreiheit der Klägerin eingegriffen. Dafür habe es an der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage gefehlt. Der Warentest/dessen Veröffentlichung rechne nicht zu den der Kammer gesetzlich zugewiesenen Aufgaben; es erscheine darüber hinaus erheblich zweifelhaft, ob die Durchführung von Warentests und die anschließende Veröffentlichung der Ergebnisse überhaupt im Landwirtschaftskammergesetz NRW definierten Aufgabenbereich der Kammer erfasst seien. Des weiteren lasse die Art und Weise der Veröffentlichung die gebotene Sachlichkeit vermissen. Es bestünden schließlich erhebliche Bedenken wegen des konkreten Testverfahrens, in dem z.B. das Ebersperma im Vorfeld des Tests nicht anonymisiert worden sei und allein deshalb Manipulationsmöglichkeiten bestanden hätten. Bei alldem seien schließlich auch die Bewertungskriterien nicht hinreichend nachvollziehbar. So sei z.B. schon nicht prüfbar, auf welche Weise und anhand welcher Kriterien die Kammer aus den etwa 30 in Betracht kommenden Betriebe die sechs Betriebe je Sauenherkunft ausgewählt habe, die sie dann am Test beteiligt habe.

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