Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ein Urteil gesprochen, das über den Streitfall hinaus für die steuerliche Behandlung von Wegebaukosten von Bedeutung ist (Urteil vom 11.04.2019, IV R 3/17). Entschieden worden ist der Fall eines Windanlagenbetreibers. Er hatte das Windrad über einen zu diesem Zweck angelegten Weg auf etwa 2.750 m² Fläche erschlossen. In seiner Bilanz setzte er alle Kosten, die mit der Herstellung der Gesamtanlage verbunden waren, also einschließlich der Kosten für die Zuwegung, als Anschaffungs- und Herstellungskosten eines einheitlichen Wirtschaftsguts an. Darauf nahm er über die linearen Abschreibungen für Abnutzung (AfA) hinaus Sonderabschreibungen in Anspruch. Das örtliche Finanzamt hielt mit älterer Rechtsprechung dafür, dass in einem solchen Fall zwischen drei Wirtschaftsgütern zu unterscheiden sei, nämlich (1) dem Windrad, (2) der Zuwegung und (3) der Verkabelung. Der Weg sei unbewegliches Wirtschaftsgut und deshalb kein tauglicher Gegenstand einer Sonderabschreibung. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren und einer Niederlage in erster Instanz hat sich der Anlagenbetreiber nun vor dem BFH grundsätzlich durchgesetzt. Der BFH differenziert in seinem Urteil danach, ob der gebaute Weg allein dazu diene, das Windrad zu errichten, zu warten und/oder zu reparieren (Sonderabschreibungen zulässig) oder aber nur allgemein der Erschließung diene. Das müsse das Finanzgericht, an welches der BFH den Rechtsstreit zurück verwiesen hat, aufklären. In der steuerlichen Beratungspraxis wird die Auffassung vertreten, dass sich die dem Urteil des BFH zugrunde liegenden Erwägungen verallgemeinern ließen. Sie wären auf alle Fälle zu übertragen, in denen es um die Herstellung und/oder Erneuerung von Wege- und Hofflächen gehe, die allein der Herstellung/Nutzung eines beweglichen Wirtschaftsguts dienten. Das könne z.B. der Fall sein, wenn Siloanlagen wegen des mit ihnen verbundenen Schwerlastverkehrs besondere Anforderungen an den Wegebau stellten.

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