Die Amtstierärzte des Eifelkreises stellten fest, dass drei Pferde nicht bedarfsgerecht gehalten, auch nicht ausreichend gefüttert würden. Die Pferde seien erheblich abgemagert und zum Teil mit Parasiten befallen. Daraufhin verfügte der Kreis die Wegnahme dreier Pferde, die von ihm in Obhut gegeben wurden. Eines der Pferde musste kurz danach aufgrund des schlechten Allgemeinzustands euthanasiert werden.

Weil der Eifelkreis die Wegnahmeverfügung mit der Anordnung des Sofortvollzugs versehen hatte, haben die Pferdehalter vor dem VG Trier beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs wiederherzustellen. Das VG Trier lehnt diesen Eilantrag nun mit Beschluss vom 02.05.2019 i.S. 1654/19.TR ab. Die Antragsteller hätten den Widerspruch nur per Email eingelegt; dies genüge nicht dem Schriftformerfordernis. Im Übrigen bestünden keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen der Amtstierärzte, denen ein besonderer Sachverstand eigne. Das amtstierärztliche Gutachten werde auch durch dementsprechende aussagekräftige Fotos untermauert.

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