Auf einer Dauergrünlandfläche wird ein Solarpark betrieben. Diese Flächen hatte ein Landwirt mit seiner Schafherde im Jahr 2015 abgeweidet. Er beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen, die Zahlung der Basisprämie durch Aktivierung der Zahlungsansprüche (Greeningprämie) sowie die Umverteilungsprämie für aktivierte Zahlungsansprüche wegen der landwirtschaftlichen Nutzung der Flächen des Solarparks. Das Landwirtschaftsamt berücksichtigte in seinem Bewilligungsbescheid 2015 die Solarparkflächen allerdings nicht. Sie sei seit Inkrafttreten der DirektZahlDurchfV nicht mehr förderfähig. Nach erfolglosem Widerspruch hat das VG Regensburg dem Landwirt die geltend gemachten Ansprüche mit Urteil vom 15.11.2018 (RO 5 K 17.1331) zugesprochen. Es seien landwirtschaftliche Flächen genutzt worden. § 12 Abs. 3 Nr. 6 DirektZahlDurchfV schließe die Förderfähigkeit nicht aus. Es genüge für den Ausschluss der Förderung nicht, dass auf der Fläche auch eine nicht landwirtschaftliche Tätigkeit, selbst wenn sie der Fläche das Gepräge gebe, ausgeübt werde. Entscheidend sei, ob jene nicht landwirtschaftliche Nutzung die landwirtschaftliche Tätigkeit ausschließe oder jedenfalls stark einschränke. Das hänge bei Solarparks von der konkreten baulichen Ausführung ab, z.B. dem Umfang der Flächenversiegelung und der Aufständerungshöhe der Solarmodule.