Am 30.06.2020 ist, nachdem der Bundesrat abschließend dem Ersten Gesetz zur Änderung des WHG am 05.06.2020 zugestimmt hat, die Gesetzesnovelle in Kraft getreten (BGBl. I S. 1408). Ziel des geänderten Gesetzes ist es, auf Ackerflächen mit einer Hangneigung von 5 % oder mehr die Abschwemmung von Düngemitteln in Gewässer zu verhindern. Für solche Flächen ist nun ein 5 m breiter, ganzjährig begrünter Gewässerrandstreifen vorgeschrieben. Dadurch erwartet man zurückgehende Phosphat- und Nitrateinträge. Dem Deutschen Bauernverband, der sich nachhaltig gegen die Novellierung des WHG ausgesprochen hatte, hält die Bundesumweltministerin entgegen: Es treffe nicht zu, dass auf den vorgenannten 5 m der Ackerbau verboten sei. Auch diese Flächen könnten – wie immer man sich das in der Praxis vorstellen mag – auch landwirtschaftlich genutzt werden, eben nicht als Acker, wohl aber z.B. als Weidefläche oder zum Zwecke des Grünfutteranbaus.

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