Ein Biolandwirt vertreibt u.a. Eier über Selbstbedienungskühlschränke. Das geschieht teilweise in wiederverwendeten Eierkartons, auf denen bereits abgelaufene Mindesthaltbarkeitsdaten notiert sind. Das Landratsamt hat das als Veterinärbehörde beanstandet und dem Biolandwirt unter Anordnung des Sofortvollzugs die Wiederverwendung von Eierkartonagen untersagt, des Weiteren die ordnungsgemäße Kennzeichnung von Eierschachteln verfügt. Dies ist unter Androhung eines Zwangsgelds für den Fall der Zuwiderhandlung geschehen. Dagegen hat der Landwirt Klage erhoben und beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen. Damit scheitert er vor dem VG Regensburg. Dieses lehnt den Eilantrag des Landwirts mit Beschluss vom 09.07.2021 (RN 5 S 21.1011) ab.

Der Bescheid des Landratsamts könne, so das VG, weder in formeller noch in materieller Hinsicht beanstandet werden. Der Biolandwirt habe durch die Art und Weise des Inverkehrbringens der Eier gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften verstoßen, die sich sowohl aus dem Unionsrecht als auch der Lebensmittelhygiene-Verordnung ergeben.

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