Das Veterinäramt des Landkreises Gießen hat zwei Grundstückseigentümern die Haltung zweier Keiler im Vorgarten untersagt, die Tiere im Wege der Ersatzvornahme abtransportiert und anderweitig untergebracht. Dagegen wenden sich die Grundstückseigentümer, und zwar u.a. mit gerichtlichen Aussetzungsanträgen. Das VG Gießen lehnt diese mit Beschluss vom 06.05.2019 (4 L 1922/19.GI und 4 L 1940/19.GI) ab. Die Feststellungen des Amtsveterinärs hätten ergeben, dass die beiden Keiler – ein ausgewachsener und ein im November 2018 geborener Keiler – auf dem Grundstück nicht artgerecht gehalten würden. Es gäbe, so das VG weiter, auch keine Alternative dazu, die Tiere wegzunehmen und anderweitig unterzubringen.