Dix, der der Windenergienutzung, insbesondere auch dem sog. Repowering, sehr aufgeschlossen gegenübersteht, beklagt in einem Aufsatz (Repowering-Projekte vor dem Aus?) in NVwZ 2020, 184 die aus seiner Sicht unzureichenden bauplanungsrechtlichen Rahmenbedingungen der Windenergienutzung. Die angestammte bauplanungsrechtliche Privilegierung in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB sei nicht mehr hinreichend tragfähig. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB und die mit dieser Vorschrift eröffnete Steuerungsmöglichkeit der Gemeinden laufe in der Praxis häufig auf eine (bewusst gewollte oder in Kauf genommene) Funktionslosigkeit des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB hinaus. Die 2011 eingeführte Möglichkeit, bauplanungsrechtliche Hindernisse über § 249 BauGB zu überwinden, habe sich letzthin als ineffektiv erwiesen. Auch die Möglichkeit, kommunalaufsichtsrechtlich steuernd einzugreifen, genüge nicht, um der Windenergie die nötigen bauplanungsrechtlichen Entwicklungsräume zu eröffnen. Ähnliches gelte auch für die Planungsgebote der Raumordnungsbehörden. Eine breite und wirksame Unterstützung des Gesetzgebers zur Überwindung der bauplanungsrechtlichen Hindernisse gerade für Repowering-Projekte sei bislang nicht in das Werk gesetzt. Da die Pflicht der Gemeinden, Bauleitpläne aufzustellen und fortzuschreiben, nur eine objektiv-rechtliche, von dem einzelnen Betroffenen, insbesondere Windenergieanlagenbetreibern indessen nicht einforderbare Pflicht ist, müsse der Privilegierungstatbestand in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB angepasst werden dergestalt, dass er Repowering-Maßnahmen ermöglicht, ohne dass die gemeindliche Bauleitplanung dafür geändert wird. In dem Zusammenhang spricht sich Dix gegen die jüngsten Überlegungen aus, auf der Raumordnungsebene Mindestabstände von 1.000 m zwischen Wohnbebauung und Windenergieanlagen festzuschreiben.

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