Das Landesplanungsgesetz Schleswig-Holstein gibt seit 2017 vor, dass landesweit raumbedeutsame Windkraftanlagen vorläufig nicht zulassungsfähig sind. Das soll gelten bis zur Neuaufstellung, alternativ der Fortschreibung der Raumordnungspläne. Dieses sog. Windkraft-Moratorium geht auf ein Urteil des OVG Schleswig vom 20.01.2015 (1 KN 6/13) zurück, mit welchem Urteil das OVG festgestellt hatte, dass Teilfortschreibungen der Raumplanung an erheblichen Verfahrensfehlern litten. Eine Windkraftanlagenbetreiberin, die eine immissionsschutzrechtliche Voranfrage im Berufungsverfahren vor dem OVG weiter verfolgt hat, hält das Windkraft-Moratorium für unwirksam. Das gelte zumal in Anbetracht des Umstands, dass es bereits mehrfach verlängert worden sei. Nun sei eine Grenze überschritten, die sich im Hinblick auf Art. 12 GG und Art. 14 GG als nicht mehr verhältnismäßig erweise. Das OVG Schleswig ist anderer Auffassung. Es hält das Windkraft-Moratorium für noch verfassungskonform. In seinem Urteil vom 26.02.2020 (5 LB 6/19) weist es die Berufung zurück. Es hält weder eine Vorlage an das Landes- oder Bundesverfassungsgericht für geboten noch lässt es die Revision zu.

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