Höferechtlich wird die erstmalige Aufnahme von Windkraftnutzungen, wird aber auch das sog. Repowering, in der Regel im Rahmen des § 13 HöfeO, also wegen etwaiger Nachabfindungsansprüche, diskutiert (vgl. z.B. OLG Oldenburg in RdL 2018, 199 zur Repowering-Maßnahme). In einem ganz anderen rechtlichen Zusammenhang hat sich nun das AG Landwirtschaftsgericht Beckum positioniert (Beschluss vom 12.06.2019, 100 Lw 21/19). Das Landwirtschaftsgericht will, wenn der Hofeigentümer dem nicht noch erfolgreich mit einem Feststellungsantrag gem. § 11 Abs. 1 c) HöfeVfO entgegentritt, das Grundbuchamt ersuchen, ein Grundstück vom Hofgrundbuch abzuschreiben. Dieses Grundstück war dem heute wirtschaftenden Landwirt vom Vater im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen worden, und zwar bereits mit einer aufstehenden Windkraftanlage. Diese wurde zunächst von einer GbR, der der heute wirtschaftende Eigentümer angehörte, betrieben, späterhin an einen gewerblichen Windkraftentwickler verkauft. 2012 vereinbarte der Eigentümer mit jenem neuen Eigentümer eine Repowering-Maßnahme, die dann auch umgesetzt wurde.

Das AG Beckum selbst hat seinem Beschluss folgende Leitsätze vorangestellt:

  1. Verpachtung und Eigennutzung eines Grundstücks zum Betrieb einer Windkraftanlage bilden eine landwirtschaftsfremde Nutzung.
  2. Die Nutzung einer Parzelle allein zur Verpachtung und Eigennutzung eines Grundstücks zum Betrieb einer Windkraftanlage lassen die Hofzugehörigkeit der Parzelle entfallen.
  3. Der Wille des Eigentümers, das Grundstück (oder den betroffenen Grundstücksteil) nur vorübergehend landwirtschaftsfremd zu nutzen, ermöglicht die Feststellung einer nur zeitweiligen Fremdnutzung nicht, wenn aufgrund objektiver Umstände völlig offen ist, in welcher Weise das Grundstück später genutzt wird. Sein Wille verliert für die Prüfung an Gewicht, wenn die Entscheidung über die spätere Nutzung aufgrund seiner persönlichen Situation und der Dauer der Fremdnutzung ohnehin nicht von ihm, sondern von einem Hofnachfolger getroffen werden wird.
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