Das Nds. OVG hat mit Urteilen vom 05.03.2019 (12 KN 202/17 u.a.) vier Normenkontrollanträgen, mit denen sich Antragsteller gegen die Regelungen des Regionalen Raumordnungsprogramms der Region Hannover gewandt hatten, stattgegeben. Die Konzentrationsplanungen für die Nutzung der Windenergie, die mit Ausschlusswirkung erfolgen sollten, seien mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Die Region habe die ständige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung missachtet, wonach der Planungsträger bei der Festlegung von Schutzabständen zwischen „harten“ und „weichen“ Tabuflächen differenzieren müsse. Die Region habe nicht nur diese Differenzierung unterlassen, sondern bei den von ihr als „weich“ angesehenen Abständen, die zu Bebauungen eingehalten werden müssten (800 m zu Siedlungsbereichen, 600 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich), auch fehlerhaft abgewogen. Faktische Gewerbegebiete im Innenbereich und Sonderbauflächen mit Gewerbecharakter hätte die Region nicht als „Siedlungsbereich“ einstufen dürfen. Diese Gebiete genössen – wie auch das Regelwerk der TA Lärm belege – einen deutlich geringeren Schutzanspruch als Wohnnutzungen im Außenbereich.