Im Januar 2019 hatte ein niederländischer Jäger im Fläming südwestlich von Berlin einen Wolf erschossen. Der Wolf hatte während der Jagd zuvor die Jagdhunde des Jägers angegriffen. Der Jäger hatte zunächst versucht, den Wolf durch Klatschen und Rufen, späterhin auch durch einen Warnschuss dazu zu bringen, von den Jagdhunden abzulassen. Diese Versuche scheiterten, so dass der Jäger schließlich den Wolf erschoss.

Die Staatsanwaltschaft beim LG Potsdam erhob Anklage, und zwar wegen einer vermeintlichen Straftat. Der Jäger habe gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verstoßen, indem er ein wildlebendes Tier einer besonders geschützten Art getötet habe. Das sei rechtswidrig und vorsätzlich geschehen. Deshalb sei der Straftatbestand des § 71a Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, der die Tötung wildlebender Tiere besonders geschützten Arten mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe belegt, verwirklicht.

Das AG Potsdam hat am 21.06.2021 (82 Ds 82/20) über die Anklage mündlich verhandelt. Es hat den Jäger, nachdem zuvor acht Zeugen vernommen wurden, freigesprochen. Der niederländische Jäger sei, so das AG, berechtigt gewesen, den Wolf zu erschießen. Dieser habe die Jagdhunde angegriffen und sei davon auch anders als durch den tödlichen Schuss nicht abzubringen gewesen.

Die Staatsanwaltschaft hat inzwischen Berufung eingelegt, über die das LG Potsdam – mutmaßlich nach erneuter mündlicher Verhandlung und erneuter Beweisaufnahme – entscheiden muss.

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